Die können wir – SEHR GUT sogar!

AGB

§ 1 Veranstalter ist die Firma Heinz Geide, Auberg 7, 24106, nachstehend als Veranstalter bezeichnet.

§ 2 Eine Reservierung ist nur gültig bei voller Bezahlung, bar oder Überweisung, bei Lastschriftverfahren nach Ablauf der Rückruffrist. Eine Reservierung kann jederzeit vom Veranstalter ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder widerrufen werden. Die Standmiete muss so rechtzeitig vor der beantragten Veranstaltung beim Veranstalter eingehen, dass es diesem möglich wäre, dem Aufsteller auf postalischem Weg die Reservierungsbestätigung mit Standnummer zuzusenden, üblicherweise wird dies jedoch per Mail gemacht.

§ 3 Die Mindestlänge eines gemieteten Stands beträgt 4 laufende Meter, über die dahinter liegende Fläche wird dem Standbetreiber nach den örtlichen Gegebenheiten eine Information gegeben, insbesondere über das direkte Parken des PKW am Stand. Eine Ausnahme bilden nur Kinder, die im Rahmen des Taschengeldparagraphen verkaufen. Bei diesen ist auch eine Standbreite ab einem Meter zulässig.

§ 4 Die Standreservierungen erfolgen in Reihenfolge des Zahlungseinganges.

§ 5 Grundsätzlich kann der Veranstalter eine Müllkaution verlangen, die bei Verlassen eines gereinigten (Zigarettenkippen!) Standplatzes dort auch wieder erstattet wird.

§ 6 Fällt eine Veranstaltung aus Gründen aus, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat und für die er nicht verantwortlich ist, kann der Veranstalter, nicht für Spesen, Kosten und Verdienstausfall haftbar gemacht werden. Für die eingegangenen Reservierungen erfolgt eine erneute Standreservierung beim nächsten Markt dieses Veranstalters, finanzielle Rückerstattungen werden nicht geleistet.

§7 Der Aufbau erfolgt ab 6.00 Uhr. Der Veranstalter reserviert die gemietete Fläche bis zur Beendigung der Aufbauzeit um 6.30 Uhr und behält sich vor, diese anschließend anderweitig zu vergeben. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete entfällt nach dieser Zeit.

§ 8 Das Befahren des Veranstaltungsgeländes erfolgt nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Aufsicht. Ab 8.00 Uhr ist kein Fahrzeugverkehr mehr auf dem Platz erlaubt.

§ 9 Im Interesse aller Besucher und der Standbetreiber sollte nicht vor 16.00 Uhr abgebaut werden.

§ 10 In der Flohmarkt-Kernzeit zwischen 8.00 und 16.00 Uhr sind keine Fahrzeugbewegungen auf dem Veranstaltungsgelände erlaubt. Standbetreiber werden gebeten, Transporte zu und von den Ständen in dieser Zeit mit anderen Mitteln zu bewältigen.

§ 11 Bereits gezahltes Standgeld oder Kaution wird bei vorzeitigem verlassen des Platzes, gleich aus welchen Gründen, generell nicht rückerstattet.

$ 12 Professionelle Standbetreiber, die einen festen Marktstand buchen, können diesen in der Zeit von 07:00 – 17:00 Uhr zum Verkauf ihrer Waren nutzen. Die festen Marktstände sind nur auf vorher festgelegten Veranstaltungsflächen verfügbar.

§ 13  Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ständen oder deren Inventar, die durch Diebstahl, Vandalismus oder ähnliches entstehen.

§ 14 Musik, Video, Film oder Rundfunkgeräte dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters benutzt werden. Für die Anmeldung und Gebühren gegenüber der GEMA oder anderen Bezugsberechtigten Stellen ist der Aussteller selbst verantwortlich.

§ 15 Der Verkauf von Speisen, Getränken, Lebens- und Genußmitteln ist nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Veranstalter für professionelle Standbetreiber gestattet. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und das Mitführen der erforderlichen Unterlagen wie z.B. Gesundheitszeugnis, ist der Standbetreiber selbst verantwortlich.

§ 16 Es obliegt dem Standbetreiber, sich über alle Verordnungen und Gesetze die im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung stehen selbst zu informieren.

§ 17 Der Veranstalter übt auf dem Veranstaltungsgelände während der Dauer seines Mietverhältnisses, d.h. auch vor und nach der Marktzeit oder Veranstaltungsdauer das Haus- und Platzrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten ist Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung der Anweisungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten durch den Aussteller kann der Veranstalter oder seine Beauftragten den Stand mit sofortiger Wirkung schließen lassen. Ein Anspruch auf Rückvergütung oder Schadensersatz für den Aussteller entsteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer/innen, die durch Alkohol, Streit oder sonstiges andere Personen gefährden, von der Teilnahme auszuschließen. Zuwiderhandlungen haben Marktverbot, Strafanzeige und Regreßansprüche zur Folge.

§ 18 Der Standbetreiber ist gemäß der Gewerbeordnung verpflichtet Name und Anschrift gut leserlich am Stand anzubringen.

§ 19 Kein Handel mit

  • Waffen aller Art
  • pornographischen Erzeugnissen
  • Schriften, Kennzeichen und Propagandamaterial verfassungsfeindlicher Organisationen
  •  giftigen oder gifthaltigen Waren
  • lebenden Tieren

Der Verkauf von Nahrungsmitteln und Getränken bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.

§ 20  Hunde sind auf dem Veranstaltungsgelände AN DER KURZEN LEINE zu führen, d. h. Leinenabrollgeräte NUR in der kürzesten Einstellung, ansonsten kann der Besucher des Geländes verwiesen werden.

§ 21 Das Verteilen von jeglicher Werbung ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

§ 22 Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 23 Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Fahrrädern ist strikt untersagt. Auch Testfahrten sind grundsätzlich außerhalb des Geländes durchzuführen.

§ 24 Den Anweisungen des Marktpersonals ist Folge zu leisten.

§ 25 Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist Kiel